Das Gericht kann deswegen nach wie vor unbefangen entscheiden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich das Gericht selbst als befangen ansehen würde, wovon ich indes nicht ausgehe.", vgl. VA act. 87). Offenbar sah sich der Gesuchsteller erst aufgrund des für ihn ungünstigen Urteils vom 20. Juni 2023 dazu veranlasst, den Ausstand aufgrund der Berücksichtigung des seiner Ansicht nach unzureichend geschwärzten, mit Stellungnahme der ESBK vom 11. Oktober 2022 eingereichten Dokuments rückwirkend zu beantragen.