Umstände der Kenntnisnahme des entsprechenden Dokuments waren ihm somit bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt und hätten entsprechend umgehend geltend gemacht werden können, zumal er diesbezüglich mit Verfügung vom 27. Februar 2023 auch direkt angefragt wurde (vgl. VA act. 85 f.). Gleichwohl verzichtete er mit Schreiben vom 9. März 2023 ausdrücklich auf das Stellen eines Ausstandsgesuchs ("Ich gehe aber gleichwohl nicht davon aus, dass sich das Bezirksgericht Kulm hierdurch in seiner Willensbildung beeinflussen lässt. Das Gericht kann deswegen nach wie vor unbefangen entscheiden.