2.2.2. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, der Präsident B._____ und der Gerichtsschreiber C._____ des Bezirksgerichts Kulm seien als zuständige Gerichtspersonen im Strafverfahren aufgrund der vorgängigen Kenntnisnahme eines im Rahmen einer Stellungnahme der ESBK eingereichten ungeschwärzten Dokuments aus einem anderen gegen den Gesuchsteller geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren befangen gewesen. Ausserdem hätten diese im Rahmen des Urteils vom 20. Juni 2023 anstelle der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts fälschlicherweise die Bestimmungen der StPO geprüft.