Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 3e). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht jedoch unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (vgl. KEL- LER, in: