verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei Wochen ist hingegen nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 3e).