82 VStrR i.V.m. Art. 56 lit. f. StPO dar, zumal eine solche Tatbegehung des Gesuchstellers vollumfänglich bestritten werde. Ausserdem habe das Gericht "seine dem Urteil vom 20. Juni 2023 befindliche Prüfung dem falschen Gesetz unterstellt", obwohl der Gesuchsteller anlässlich seines Plädoyers in der Hauptverhandlung ausführlich auf den im vorliegenden Fall einschlägigen Art. 48 VStrR hingewiesen habe. Dies habe das Gericht allerdings nicht davon abgehalten, seine Prüfung einzig auf die StPO abzustützen.