einer Befangenheit des Gerichts ausgehe. Dies sei verneint worden, da man davon ausgegangen sei, dass sich das Gericht nicht von diesem (Fehl-)Verhalten der ESBK beeinflussen lasse. Diese Einschätzung sei falsch gewesen, zumal das Bezirksgericht Kulm in der Erwägung 3.3.3. des Urteils vom 20. Juni 2023 unter Bezugnahme auf die Ermittlungen des Verfahrens bbb festgestellt habe, der Gesuchsteller habe gewerbs- und bandenmässig Spielbankenspielautomaten illegal aufgestellt, ohne dies im Konjunktiv zu formulieren. Diese Erwägung des Bezirksgerichts Kulm über ein anderes Verfahren, dessen Akten es nicht kenne, stelle unzweifelhaft einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 82 VStrR i.V.m.