2. 2.1. Im Ausstandsgesuch vom 1. September 2023 führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die ESBK habe dem Bezirksgericht Kulm in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 zur vom Gesuchsteller an der ersten Hauptverhandlung vom 9. September 2022 beantragten Verfahrensvereinigung ein nicht geschwärztes Dokument des ebenfalls gegen den Gesuchsteller geführten Verwaltungsstrafverfahrens bbb zukommen lassen. Er habe dem Bezirksgericht Kulm dieses problematische Vorgehen der ESBK bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 angezeigt, worauf sich der Präsident B._____ des Bezirksgerichts Kulm offenbar veranlasst gesehen habe, am 27. Februar 2023 anzufragen, ob man angesichts dessen von