1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. März 2022 um eine gerichtliche Beurteilung ersucht hatte, überwies die ESBK mit Verfügung vom 28. April 2022 die Strafverfügung vom 9. März 2022 mitsamt Akten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 1.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies mit Verfügung vom 3. Mai 2022 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Kulm. 2. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm den Gesuchsteller der Widerhandlung gegen das Gelspielgesetz schuldig.