Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.351 (ST.2022.37; STA.2022.171) Art. 24 Entscheid vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten B._____ sowie den Gerichtsschreiber C._____ des Bezirksgerichts Kulm in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (fortan: ESBK) erliess am 14. Oktober 2020 einen Strafbescheid (Nr. aaa) gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz. 1.2. Auf Einsprache vom 13. November 2020 hin erliess die ESBK am 9. März 2022 eine Strafverfügung und bestätigte den am 14. Oktober 2020 erlas- senen Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. März 2022 um eine gerichtliche Beurteilung ersucht hatte, überwies die ESBK mit Verfügung vom 28. April 2022 die Strafverfügung vom 9. März 2022 mitsamt Akten an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 1.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies mit Verfügung vom 3. Mai 2022 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Kulm. 2. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm den Gesuchsteller der Widerhandlung gegen das Gelspielgesetz schuldig. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. November 2023 stellte der Gesuchsteller der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das ursprünglich dem Bezirksgericht Kulm zugegangene Ausstandsgesuch vom 1. September 2023 mit folgenden Begehren zu: " Herr Gerichtspräsident B._____ und Herr Gerichtsschreiber C._____ ha- ben (rückwirkend) in den Ausstand zu treten und es seien sämtliche Ver- fahrens- resp. Entscheidhandlungen aufzuheben und zu wiederholen, an welchen sie mitgewirkt haben. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen auch für die bereits durchgeführte Hauptverhandlung zu Lasten der Kantonskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe: 7. Dezember 2023) nahmen der Präsident B._____ und der Gerichtsschreiber C._____ -3- des Bezirksgerichts Kulm Stellung zum Ausstandsgesuch des Gesuchstel- lers, ohne konkrete Anträge zu stellen. 3.3. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtete die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 nahm die ESBK Stellung zum Aus- standsgesuch des Gesuchstellers und beantragte dessen Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller eine wei- tere Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Gesuchsteller beantragt rückwirkend den Ausstand des Präsidenten B._____ und des Gerichtsschreibers C._____ des Bezirksgerichts Kulm im Zusammenhang mit dem gegen ihn vor dem Bezirksgericht Kulm geführten Strafverfahren ([…]) wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (SR 935.51; nachfolgend: BGS). Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS kommt für solche Widerhandlungen das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; nachfol- gend: VStrR) zur Anwendung. Mit Blick auf den Ausstand in gerichtlichen Verfahren verweist Art. 29 Abs. 3 VStrR auf das einschlägige eidgenössi- sche Recht und damit auf Art. 56 ff. StPO. Ein Verweis auf die entsprechen- den Vorschriften der StPO ergibt sich auch gestützt auf Art. 82 VStrR (vgl. KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 120 zu Art. 29 VStrR). Mit Blick auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers sind damit Art. 56 ff. StPO anwendbar. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und end- gültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betrof- fen sind. -4- 1.2.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich vorliegend auf Art. 56 lit. f StPO und be- trifft mit dem Bezirksgericht Kulm ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 29 Abs. 3 und Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Im Ausstandsgesuch vom 1. September 2023 führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die ESBK habe dem Bezirksgericht Kulm in ihrer Stel- lungnahme vom 11. Oktober 2022 zur vom Gesuchsteller an der ersten Hauptverhandlung vom 9. September 2022 beantragten Verfahrensverei- nigung ein nicht geschwärztes Dokument des ebenfalls gegen den Gesuch- steller geführten Verwaltungsstrafverfahrens bbb zukommen lassen. Er habe dem Bezirksgericht Kulm dieses problematische Vorgehen der ESBK bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 angezeigt, worauf sich der Präsident B._____ des Bezirksgerichts Kulm offenbar veranlasst gesehen habe, am 27. Februar 2023 anzufragen, ob man angesichts dessen von einer Befangenheit des Gerichts ausgehe. Dies sei verneint worden, da man davon ausgegangen sei, dass sich das Gericht nicht von diesem (Fehl-)Verhalten der ESBK beeinflussen lasse. Diese Einschätzung sei falsch gewesen, zumal das Bezirksgericht Kulm in der Erwägung 3.3.3. des Urteils vom 20. Juni 2023 unter Bezugnahme auf die Ermittlungen des Ver- fahrens bbb festgestellt habe, der Gesuchsteller habe gewerbs- und ban- denmässig Spielbankenspielautomaten illegal aufgestellt, ohne dies im Konjunktiv zu formulieren. Diese Erwägung des Bezirksgerichts Kulm über ein anderes Verfahren, dessen Akten es nicht kenne, stelle unzweifelhaft einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 56 lit. f. StPO dar, zu- mal eine solche Tatbegehung des Gesuchstellers vollumfänglich bestritten werde. Ausserdem habe das Gericht "seine dem Urteil vom 20. Juni 2023 befindliche Prüfung dem falschen Gesetz unterstellt", obwohl der Gesuch- steller anlässlich seines Plädoyers in der Hauptverhandlung ausführlich auf den im vorliegenden Fall einschlägigen Art. 48 VStrR hingewiesen habe. Dies habe das Gericht allerdings nicht davon abgehalten, seine Prüfung einzig auf die StPO abzustützen. 2.2. 2.2.1. Ausstandsbegehren sind nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift "ohne Verzug" (Art. 58 Abs. 1 StPO), mithin sofort nach Bekanntwerden der Aus- standsgründe zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsa- chen glaubhaft zu machen sind. Wer den Anspruch auf Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person nicht so früh wie möglich vorbringt, -5- verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Aus- standsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei Wochen ist hingegen nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittel- verfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher be- kannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 3e). Bei ganz of- fensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht jedoch unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein verspäte- tes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (vgl. KEL- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver- meiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt der Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3). 2.2.2. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen da- mit, der Präsident B._____ und der Gerichtsschreiber C._____ des Bezirks- gerichts Kulm seien als zuständige Gerichtspersonen im Strafverfahren aufgrund der vorgängigen Kenntnisnahme eines im Rahmen einer Stel- lungnahme der ESBK eingereichten ungeschwärzten Dokuments aus ei- nem anderen gegen den Gesuchsteller geführten verwaltungsstrafrechtli- chen Verfahren befangen gewesen. Ausserdem hätten diese im Rahmen des Urteils vom 20. Juni 2023 anstelle der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts fälschlicherweise die Bestimmungen der StPO geprüft. Wie der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 1. September 2023 ausführt, wies er bereits im Schreiben vom 31. Oktober 2022 zu Handen des Präsi- denten B._____ des Bezirksgerichts Kulm auf eine angebliche Befangen- heit im Zusammenhang mit dem mit Stellungnahme der ESBK eingereich- ten Dokument hin (vgl. Akten der Vorinstanz [VA] act. 83 f.). Die nach An- sicht des Gesuchstellers den Ausstand des Präsidenten B._____ und des Gerichtsschreibers C._____ des Bezirksgerichts Kulm begründenden -6- Umstände der Kenntnisnahme des entsprechenden Dokuments waren ihm somit bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt und hätten entsprechend umge- hend geltend gemacht werden können, zumal er diesbezüglich mit Verfü- gung vom 27. Februar 2023 auch direkt angefragt wurde (vgl. VA act. 85 f.). Gleichwohl verzichtete er mit Schreiben vom 9. März 2023 ausdrücklich auf das Stellen eines Ausstandsgesuchs ("Ich gehe aber gleichwohl nicht davon aus, dass sich das Bezirksgericht Kulm hierdurch in seiner Willens- bildung beeinflussen lässt. Das Gericht kann deswegen nach wie vor un- befangen entscheiden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich das Gericht selbst als befangen ansehen würde, wovon ich indes nicht aus- gehe.", vgl. VA act. 87). Offenbar sah sich der Gesuchsteller erst aufgrund des für ihn ungünstigen Urteils vom 20. Juni 2023 dazu veranlasst, den Ausstand aufgrund der Berücksichtigung des seiner Ansicht nach unzu- reichend geschwärzten, mit Stellungnahme der ESBK vom 11. Oktober 2022 eingereichten Dokuments rückwirkend zu beantragen. Dieses Vorge- hen erweist sich im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als unzulässig, weshalb zumindest fraglich ist, ob er das Ausstands- gesuch mit Bezug auf die genannte Stellungnahme rechtzeitig gestellt hat. Weiter erscheint auch die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs hinsicht- lich des Vorbringens der fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Präsi- denten B._____ und den Gerichtsschreiber C._____ des Bezirksgerichts Kulm fraglich, zumal dem Gesuchsteller das Urteil vom 20. Juni 2023 inkl. Kurzbegründung am 29. Juni 2023 zugestellt wurde (vgl. VA act. 137) und ihm die zur Begründung herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen damit bereits mehr als zwei Monate vor dem Ausstandsgesuch vom 1. Sep- tember 2023 bekannt gewesen waren. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann an dieser Stelle allerdings offenbleiben. Selbst wenn auf das Ausstandsgesuch einzutreten wäre, wäre dieses hinsichtlich sämtlicher Vorbringen – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohne- hin abzuweisen. 2.3. 2.3.1. In Betracht kommt vorliegend einzig der vom Gesuchsteller geltend ge- machte Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Grün- den (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.3.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (vgl. BOOG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der -7- Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (vgl. statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfeh- ler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungs- mässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder pro- zessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichen- den Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2). 2.3.3. Es trifft zwar zu, dass in E. 3.3.3 des Urteils vom 20. Juni 2023 auf das ebenfalls gegen den Gesuchsteller geführte, verwaltungsstrafrechtliche Verfahren bbb verwiesen und diesbezüglich im Indikativ festgehalten wird, Ermittlungen in jenem Verfahren hätten ergeben, dass der Gesuchsteller aufgrund geschäftlicher Verbindungen mit drei weiteren beschuldigten Per- sonen gewerbs- und bandenmässig Spielbankenspielautomaten illegal auf- gestellt habe. Wie die ESBK in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 zutreffend ausführt, bezieht sich jene Erwägung jedoch auf den im Rahmen der ersten Hauptverhandlung vom 9. September 2022 vom Ge- suchsteller gestellten Antrag auf Vereinigung des Verfahrens aaa mit dem Verfahren bbb und wird sie gerade nicht zur Begründung des Schuld- spruchs gegen den Gesuchsteller im Verfahren aaa herangezogen. Von einer diesbezüglichen Befangenheit des Präsidenten B._____ und des Ge- richtsschreibers C._____ des Bezirksgerichts Kulm ist deshalb nicht aus- zugehen, zumal unmittelbar nach der vom Gesuchsteller herangezogenen -8- Passage der Erwägung auch darauf hingewiesen wird, das Verfahren be- finde sich im Untersuchungsstadium und Untersuchungshandlungen benö- tigten noch viel Zeit, weshalb ein Abschluss der Untersuchung nicht in ab- sehbarer Zeit zu erwarten sei (vgl. E. 3.3.3 f. des Urteils vom 20. Juni 2023). Mit Blick auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Anwendung der fal- schen Rechtsgrundlagen ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungs- strafrecht die Zwangsmassnahme der Hausdurchsuchung in Art. 48 f. VStrR ausdrücklich und damit grundsätzlich abschliessend regelt. Nichts- destotrotz ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die Bestimmun- gen der StPO zur Auslegung des VStrR herangezogen werden können, dies insbesondere mit Bezug auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (vgl. PIPOZ/SCHENK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 48 VStrR). So wird in der Literatur bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen der verwaltungsstrafrechtlichen Zwangs- massnahmen (hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit) denn auch auf Art. 197 StPO verwiesen, dessen Grundsätze mit Ausnahme des Subsidiaritätsprinzips auch für das Verwaltungsstrafrecht gelten (vgl. PIPOZ/SCHENK, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 48 VStrR). Machte der Gesuch- steller im Zusammenhang mit der durchgeführten Hausdurchsuchung ei- nen fehlenden Anfangstatverdacht und ein Beweisverwertungsverbot gel- tend und bezog sich das Bezirksgericht Kulm in seinen Erwägungen zum hinreichenden Tatverdacht auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bzw. zur Verwert- barkeit von Zufallsfunden auf Art. 243 StPO (vgl. E. 4.1 ff. und 4.7 des Ur- teils vom 20. Juni 2023), liegt damit jedenfalls kein Ausstandsgrund vor und kann auch nicht von einem besonders krassen Rechtsfehler ausgegangen werden, aufgrund dessen sich eine Befangenheit des Präsidenten B._____ und des Gerichtsschreibers C._____ des Bezirksgerichts Kulm offensicht- lich aufdrängen würde. Sowohl dem Präsidenten B._____ als auch dem Gerichtsschreiber C._____ des Bezirksgerichts Kulm war bewusst, dass zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist, was sich aus E. 2 des Urteils vom 20. Juni 2023 ergibt. Dass die Klärung dieser Frage einige Mühe zu bereiten scheint, ergibt sich auch daraus, dass der Gesuchsteller selbst in der Gesuchseingabe teilweise fälschlicherweise nur auf die Aus- standsbestimmung des VStrR verweist. Jedenfalls ist der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der Überprüfung der geltend gemachten Rechtsverletzun- gen auf das nach wie vor hängige Rechtsmittelverfahren vor der Berufungs- instanz zu verweisen. 2.4. Zusammenfassend liegt kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. -9- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine aus- zurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, zusammen Fr. 1'102.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 23. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch