Mit einer Aufenthalts- bzw. Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO) liesse sich eine Flucht ebenfalls nicht verhindern, sondern allenfalls frühzeitig feststellen. Überdies sind keinerlei Massnahmen ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr bannen könnten. Dass die Vorinstanz in - 11 - ihrem Beschluss vom 16. November 2023 mildere Ersatzmassnahmen nicht für ausreichend erachtete, ist damit nicht zu beanstanden. 6.3. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu bejahen.