Auch wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer nicht geflohen ist, als er sich vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwischen dem 22. Oktober und dem 16. November 2023 auf freiem Fuss befand, liegt seit der Urteilseröffnung vom 16. November 2023 mit der ausgesprochenen fünfjährigen stationären Massnahme eine andere Ausgangslage vor. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Auf- enthalts- bzw. Meldepflicht) wären ungenügend. Er könnte – auch ohne Ausweispapiere – über die Schengengrenze hinaus untertauchen oder flüchten. Mit einer Aufenthalts- bzw. Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit.