6.2.2.3. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Auch wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer nicht geflohen ist, als er sich vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwischen dem 22. Oktober und dem 16. November 2023 auf freiem Fuss befand, liegt seit der Urteilseröffnung vom 16. November 2023 mit der ausgesprochenen fünfjährigen stationären Massnahme eine andere Ausgangslage vor.