Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ging Dr. med. B._____ von einer "lang andauernden Behandlung" aus. Hinsichtlich Dauer der stationären Massnahme ging der Gutachter von einem bis drei Jahren aus (act. 128). Aus der Tatsache, dass Dr. med. B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, es habe im Zeitpunkt der Untersuchung keine Indikation zu einer Abklärung betreffend fürsorgerische Unterbringung bestanden (act. 465), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, lässt sich daraus doch nicht auf die Dauer der notwendigen stationären Behandlung schliessen.