6.2.2. 6.2.2.1. Zunächst erweist sich die bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme bis am 16. Februar 2024 angeordnete Haft als zulässig und dem Bestimmtheitsgebot entsprechend. Der Zusatz, eventualiter bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme, bedeutet nicht, dass sich die Sicherheitshaft bei Nichteintritt in die stationäre Massnahme bis am 16. Februar 2024 automatisch verlängern soll, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei (vorzeitigem) Antritt der stationären Massnahme aus der Sicherheitshaft entlassen werde, wenn der Antritt vor dem 16. Februar 2024 erfolgen sollte (vgl. auch E. 5 des angefochtenen Beschlusses).