6.1.4. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in seiner Stellungnahme dar, laut dem Gutachten seien bereits nach einer kurzen Behandlungsdauer deutliche Verbesserungen zu erwarten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei der Gutachter nicht von einer sehr langandauernden Massnahme ausgegangen, sondern habe ausgeführt, es bestehe keine Indikation für -9- eine fürsorgerische Unterbringung. Es gebe keinen Grund von einer fünfjährigen Massnahme auszugehen.