Dass im Beschluss schlicht von der angeordneten Massnahmedauer von fünf Jahren ausgegangen werde, sei unhaltbar. Des Weiteren sei die Anordnung der Haft «eventualiter bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme» höchst fragwürdig. Dies widerspreche dem Bestimmtheitsgebot und mache die Haftanordnung unverhältnismässig. Schliesslich seien Ersatzmassnahmen praktisch nicht geprüft worden, obwohl solche (bspw. eine Ausweis- bzw. Schriftensperre oder eine Aufenthalts- oder Meldungsauflage) in Frage kämen. 6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte aus, die Sicherheitshaft erweise sich als verhältnismässig, da Dr. med. B._____ von einer sehr langandauernden Massnahme ausgehe.