6.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Sicherheitshaft sei nicht verhältnismässig. Wenn schwergewichtig mit der stationären Massnahme argumentiert werde, müsse man sich bzgl. deren Dauer an der gutachterlichen Therapieprognose orientieren. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2023 seien bereits nach kurzer Dauer der Therapie (nach bereits gemachten Erfahrungen schon nach 2 Monaten) deutliche Besserungen des Zustandes des Beschwerdeführers zu erwarten. Demnach sei lediglich mit einer kurzen Massnahmedauer zu rechnen und diese sei massgebend. Dass im Beschluss schlicht von der angeordneten Massnahmedauer von fünf Jahren ausgegangen werde, sei unhaltbar.