6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft fest, sie habe mit Urteil vom 16. November 2023 gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie dessen Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme für mindestens fünf Jahre angeordnet. Damit drohe keine Überhaft. Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.