5. Nachdem bereits die Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Wiederholungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Festzustellen bleibt aber, dass die Vorinstanz zu Recht auch diese bejahte, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Beschlusses). Dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 31. März 2023 lässt sich hinsichtlich Wiederholungsgefahr eine sehr ungünstige Prognose entnehmen. Der Gutachter hielt fest, es komme mindestens seit 2013 zu einer Ausweitung von Delinquenz mit Zunahme und Gewaltdelinquenz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz.