59 Abs. 4 StGB). Aufgrund dessen besteht auch ein erheblicher Fluchtanreiz, insbesondere, da der Beschwerdeführer laut dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 31. März 2023 u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet (ICD-10: F20.00) und es ihm an einer Krankheitseinsicht sowie einer Compliance bezüglich Medikation mangelt. Der Beschwerdeführer erachtet die Therapie subjektiv nicht als notwendig (act. 103, 115, 125, 127). Dies alles bestätigten auch seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er keine Schizophrenie kenne und sie bekämpft habe. Er sei nicht krank (act. 468, 472).