Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 16. November 2023 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer stationären psychiatrischen Behandlung von fünf Jahren (act. 514). Entgegen seinen Ausführungen ging aus der Anklage zwar ein Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Anordnung einer stationären Massnahme hervor (act. 386), jedoch konnte ihm im Zeitpunkt der Anklage nicht bewusst sein, dass die Vorinstanz diesem entsprechen und den hierfür höchstmöglichen Freiheitsentzug von fünf Jahren anordnen würde (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).