__ und war nicht mehr erreichbar. An einem unbekannten Datum reiste er wieder in die Schweiz ein, ohne sich bei den Behörden oder der C._____ zu melden (act. 292 f.). -7- 4.2.2.4. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Analoges hat bei Vorliegen eines richterlichen Entscheids über eine freiheitsentziehende Massnahme zu gelten.