4.2.2.3. Auch seine besonderen persönlichen Merkmale sprechen für eine Fluchtneigung. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer bereits einmal für die Behörden unauffindbar. Das Bezirksgericht Muri ordnete mit Urteil AS.2021.5 vom 7. Dezember 2021 eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung an (act. 16). Der Beschwerdeführer trat am 13. Juli 2022 aus der stationären Einleitungsphase in die ambulante Behandlung über. Am 25. Juli 2022 erklärte er gegenüber seinem Therapeuten im C._____ ambulant der C._____, dass er nach Deutschland ausreisen werde. Am 27. Juli 2022 verliess er die Kantonale Unterkunft in T._____ und war nicht mehr erreichbar.