4.2.2. 4.2.2.1. Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass zunächst die gesamten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für eine ausgeprägte Fluchtneigung sprechen. Er hat keinerlei Unterstützung, verfügt über kein stabiles Umfeld, hat keine Beziehung und keine sozialen Strukturen (act. 115 und 116). Der Beschwerdeführer lebt allein und hat keine Kinder. Er hat keinen Schulabschluss und keine Ausbildung (act. 76 f.). Seine gesamten Angehörigen leben in Afghanistan (act. 50). Mit 12 Jahren zog er -6-