Stattdessen habe er sich von dort aus freiwillig zur Hauptverhandlung begeben. Die Fluchtneigung habe sich nicht wegen der ausgesprochenen Strafe und Massnahme erhöht. Der Beschwerdeführer habe bereits im Vorfeld – namentlich aus der Anklageschrift – gewusst, dass er eine Verurteilung in diesem Rahmen zu erwarten habe. Die Familie des Beschwerdeführers wolle nicht, dass er nach Afghanistan zurückkomme. Er habe dort keine Zukunft. -5-