4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ohne Änderung der Umstände erneut Sicherheitshaft angeordnet werde. Er habe sich zwischenzeitlich ca. einen Monat lang auf freiem Fuss befunden, nämlich bis zu seiner erneuten Verhaftung anlässlich der Hauptverhandlung. Würde tatsächlich Fluchtgefahr bestehen, so hätte sie sich in dieser Zeit verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Zeit in der Asylunterkunft in W._____ gewohnt, die er jederzeit problemlos hätte verlassen können. Stattdessen habe er sich von dort aus freiwillig zur Hauptverhandlung begeben.