4. 4.1. 4.1.1. Sodann setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund voraus. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und führte diesbezüglich aus, zunächst würden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hierfür sprechen. Er habe weder eine Arbeitsstelle noch ein soziales Umfeld in der Schweiz. Die meiste Zeit habe der Beschwerdeführer hierzulande in Haft verbracht. Seine Familie befinde sich in Afghanistan, wobei er auch schon mehrfach geäussert habe, dorthin zurückkehren zu wollen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 habe der Beschwerdeführer dargelegt, seine Eltern hätten ihn blockiert und er habe in Afghanistan keine Zukunft.