3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2023.155 vom 16. November 2023 wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung erstinstanzlich verurteilt (act. 512 ff.). Ferner bestreitet er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausdrücklich nicht. Dieser ist daher als erstellt zu erachten, weshalb es hierzu keiner Ausführungen bedarf.