1. Der Wechsel der haftrichterlichen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Gericht zur Verfahrensleitung des Berufungsgerichts geschieht erst mit der Zustellung der Verfahrensakten. Für die Zeit zwischen Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und dem Versand des begründeten Entscheids bleibt das erstinstanzliche Gericht für verurteilte Personen zuständig (Art. 399 Abs. 2 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit.