3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. November 2023 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. November 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.