1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Weiterführung oder Abschluss des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine gerichtlich auf Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)