4.2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte vorliegend keine Honorarnote ein. Angesichts des Verfahrensgegenstands, des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift sowie des Umstands, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend offensichtlich ist und daher einfach darzulegen war, erscheint ein Aufwand von 4 Stunden bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich -7- einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 887.45 festzusetzen. Die Beschwerdekammer entscheidet: