Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen und nicht heilbaren Mangel, welcher zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm führt. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. C. (Beschuldigter) hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und ist entsprechend nicht zu entschädigen.