Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. 2.2.1. hiervor).