147 StPO gewährt, was wiederum eine vorgängige Verfahrenseröffnung voraussetzt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verfahrenseröffnung mit Beschwerdeantwort erneut bestätigte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), steht im Ergebnis fest, dass ein Strafverfahren gegen C. eröffnet wurde, welches nicht mittels Nichtanhandnahmeverfügung hätte erledigt werden dürfen.