So hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verfahrenseröffnung im Ermittlungsauftrag fest ("Wird nach erfolgter Verfahrenseröffnung […]") und erteilte den Ermittlungsauftrag ausdrücklich gestützt auf Art. 312 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen kann. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer (als Privatkläger) die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO gewährt, was wiederum eine vorgängige Verfahrenseröffnung voraussetzt.