zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2.2. hiervor), etwa indem den beiden Beschuldigten für den Fall ihres Nichterscheinens zur Einvernahme die polizeiliche Vorführung angedroht wurde. Die Frage kann offenbleiben, da dem delegierten Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 5. April 2022 zu entnehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selber von der Eröffnung eines Strafverfahrens ausging. So hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verfahrenseröffnung im Ermittlungsauftrag fest ("Wird nach erfolgter Verfahrenseröffnung […]") und erteilte den Ermittlungsauftrag ausdrücklich gestützt auf Art.