2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zunächst geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Einstellungsverfügung hätte erlassen müssen, da die Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe im Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 5. April 2022 selber festgehalten, dass ein Verfahren eröffnet worden sei und habe den Ermittlungsauftrag ausdrücklich auf Art. 312 StPO abgestützt. 2.2. 2.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- -4-