Der Beschwerdeführer war als Mitglied einer Erbengemeinschaft berechtigt, selbstständig Strafantrag gegen einen Miterben (C.) zu stellen, und hat sich dadurch gültig als Privatkläger konstituiert, womit er Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Er ist – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort, S. 2) – somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.