3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.