Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.34 (STA.2022.1971) Art. 136 Entscheid vom 8. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weltert, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 4. Januar 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich Strafanzeige gegen C. und F. Er beantragte unter anderem, dass gegen C. ein Strafverfahren we- gen Veruntreuung zu eröffnen sei. 2. Am 4. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafantrag) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 9. Januar 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 16. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Januar 2023 bezüglich C. sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Eröffnung, soweit diese noch nicht erfolgt ist, und Durchführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer war als Mitglied einer Erbengemeinschaft berech- tigt, selbstständig Strafantrag gegen einen Miterben (C.) zu stellen, und hat sich dadurch gültig als Privatkläger konstituiert, womit er Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Er ist – entge- gen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerde- antwort, S. 2) – somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemer- kungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zunächst geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Einstellungsverfügung hätte erlas- sen müssen, da die Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm habe im Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 5. April 2022 selber festgehalten, dass ein Verfahren eröffnet worden sei und habe den Ermittlungsauftrag ausdrücklich auf Art. 312 StPO abge- stützt. 2.2. 2.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- -4- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenom- men, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO ab- zuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsan- waltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Die Vorladung gilt als Zwangs- massnahme (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). 2.2.3. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Be- weisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). 2.3. Den Einvernahmeprotokollen vom 26. Oktober 2022 ist – jeweils auf der ersten Seite – zu entnehmen, dass C. und F. als beschuldigte Personen schriftlich zur delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau vor- geladen wurden. Eine Kopie der Vorladung liegt den Verfahrensakten nicht bei, so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Vorladung als Zwangsmassnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -5- zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2.2. hiervor), etwa indem den beiden Beschul- digten für den Fall ihres Nichterscheinens zur Einvernahme die polizeiliche Vorführung angedroht wurde. Die Frage kann offenbleiben, da dem dele- gierten Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 5. April 2022 zu entnehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selber von der Eröffnung eines Strafverfahrens ausging. So hielt die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Verfahrenseröffnung im Ermittlungsauftrag fest ("Wird nach erfolgter Verfahrenseröffnung […]") und erteilte den Ermitt- lungsauftrag ausdrücklich gestützt auf Art. 312 StPO, wonach die Staats- anwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergän- zenden Ermittlungen beauftragen kann. Des Weiteren wurden dem Be- schwerdeführer (als Privatkläger) die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO gewährt, was wiederum eine vorgängige Verfahrenseröffnung voraussetzt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Verfahrenseröffnung mit Beschwerdeantwort er- neut bestätigte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), steht im Ergebnis fest, dass ein Strafverfahren gegen C. eröffnet wurde, welches nicht mittels Nichtan- handnahmeverfügung hätte erledigt werden dürfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren hätte ein- stellen müssen, hätte sie dem Beschwerdeführer (und dem Beschuldigten) gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO den bevorstehenden Abschluss sowie die geplante Einstellung ankündigen müssen. Dadurch hätte der Beschwerde- führer u.a. die Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und Beweisan- träge zu stellen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. 2.2.1. hiervor). 3. Zusammenfassend ergibt sich bereits aufgrund der festgestellten Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Januar 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen ist. Damit erübrigen sich Aus- führungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). -6- 4.2. 4.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmit- telverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO. Ferner sieht Art. 436 Abs. 3 StPO für den Fall der Aufhebung eines Ent- scheids durch die Rechtsmittelinstanz nach Art. 409 StPO vor, dass alle Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens haben. Nach herrschender Lehre gilt diese Bestim- mung auch für das Beschwerdeverfahren, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 436 StPO). Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen und nicht heilbaren Man- gel, welcher zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm führt. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. C. (Beschuldigter) hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und ist entsprechend nicht zu entschä- digen. 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Ent- schädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 4.2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte vorliegend keine Ho- norarnote ein. Angesichts des Verfahrensgegenstands, des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift sowie des Umstands, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend offensichtlich ist und daher einfach darzule- gen war, erscheint ein Aufwand von 4 Stunden bei einem reduzierten Stun- denansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich -7- einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 887.45 festzuset- zen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Weiterführung oder Abschluss des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine gerichtlich auf Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser