Auch dass sich gemäss Beschwerdeführer auf den beschlagnahmten Gegenständen Geschäftsunterlagen sowie persönliche und private Fotos und Videos befänden, hat auf die Beurteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des gestellten Siegelungsbegehrens keine Auswirkung. Diesbezüglich irrelevant ist sowohl, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm keinen der Siegelung entgegenstehenden Grund geltend gemacht hat, als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch und durch ihn bereits widerlegt worden seien. 4.3. Zusammengefasst stellte der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren vom 13. November 2023 verspätet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.