über mehrere Sicherstellungen hatte (vgl. KELLER, a.a.O., N. 11a zu Art. 248 StPO), liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der durch den Beschwerdeführer am 3. November 2023 erklärte Verzicht auf die Siegelung rechtsgültig erfolgt und er daher mit einem späteren Siegelungsbegehren ausgeschlossen ist, da dieses jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Auch dass sich gemäss Beschwerdeführer auf den beschlagnahmten Gegenständen Geschäftsunterlagen sowie persönliche und private Fotos und Videos befänden, hat auf die Beurteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des gestellten Siegelungsbegehrens keine Auswirkung.