Insbesondere handelt es sich nicht um eine komplexe Angelegenheit, die allenfalls eine längere Zeitspanne zur Stellung des Begehrens gerechtfertigt hätte. Auch eine besondere Konstellation, in der ein nicht unverzüglich gestelltes Siegelungsbegehren zulässig sein soll, bspw., weil der Betroffene inhaftiert war, der Verteidiger keinen für eine Verständigung genügenden Kontakt mit ihm hatte aufnehmen können bzw. der Verteidiger (u.a. auch deshalb) keinen genügenden Überblick -6-