Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, vorliegend seien noch Wochenenden dazwischengelegen, irrelevant. Dass der Verteidiger weitere vier Tage für die Stellung des Siegelungsbegehren benötigte, ist nicht nachvollziehbar und erscheint übermässig lange, zumal keine Gründe für ein Zuwarten ersichtlich sind. Insbesondere handelt es sich nicht um eine komplexe Angelegenheit, die allenfalls eine längere Zeitspanne zur Stellung des Begehrens gerechtfertigt hätte.