Nach der hier relevanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht (vgl. hierzu E. 2 hiervor) ist das Siegelungsbegehren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen (vgl. E. 4.1 hiervor). Auch wenn die Siegelung demgemäss je nach konkretem Einzelfall auch noch innert ein paar Tagen nach Sicherstellung verlangt werden kann, ist hierfür – entgegen dem Beschwerdeführer – auf Kalender- und nicht auf Werktage abzustellen. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, vorliegend seien noch Wochenenden dazwischengelegen, irrelevant.