Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach für die Stellung des Siegelungsbegehrens analog den Rechtsmittelfristen eine zehntägige Frist einzuräumen sei, geht fehl und an der Sache vorbei. Nach der hier relevanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht (vgl. hierzu E. 2 hiervor) ist das Siegelungsbegehren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen (vgl. E. 4.1 hiervor).