Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsbegehren) innert angemessener kurzer Frist durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Regel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgtes Siegelungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Als rechtzeitig wurde vom Bundesgericht dagegen ein innert sieben Kalendertagen gestelltes Siegelungsbegehren im Zusammenhang mit einer komplexen Situation erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3).