nung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 248 StPO mit weiteren Hinweisen), d.h. sie sind "unverzüglich" (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 147 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2019 vom 12. Juni 2019 E. 2.6) zu stellen. Ob ein Siegelungsbegehren als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsbegehren) innert angemessener kurzer Frist durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten zu lassen.